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IRÄG 2009: Ministerialentwurf zu einem Insolvenzrechtsänderungsgesetz IRÄG 2009: Ministerialentwurf zu einem Insolvenzrechtsänderungsgesetz

Ausgabe:

Highlights aus dem Salzburger Steuerdialog 2009

Zur Einkommen- und Umsatzsteuer gibt es einige Highlights aus dem „Salzburger Steuerdialog“ ...mehr

RÄG 2010: Geplante Änderungen durch das Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010

Kleinunternehmer, die bisher bilanzierungspflichtig waren, könnten dann ihre Gewinnermittlung auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnung umstellen ...mehr

IRÄG 2009: Ministerialentwurf zu einem Insolvenzrechtsänderungsgesetz

Die Eckpunkte des Entwurfs des BMJ, zur durchgreifenden Änderung der insolvenzrechtlichen Bestimmung, sollen 2010 in Kraft treten um nach der Wirtschaftskrise Sanierungen zu erleichtern ...mehr

Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009): Geplante steuerliche Änderungen vor dem Jahresende

Verlängerung der im Jahr 2008 beschlossenen Erhöhung des Km-Geldes und der Pendlerpauschale und die Änderung der durch eine Prämie staatlich geförderten Zukunftsvorsorge ...mehr

Aus der Judikatur der Höchstgerichte

Aufhebung der Unterhaltsleistungen an nicht haushaltszugehöriger Kinder und Kursverluste aus Fremdwährungskrediten in Zusammenhang mit Beteiligung steuerlich absetzbar ...mehr

Steuersplitter

Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen und Valorisierung der neuen fahrleistungsabhängigen Mauttarife für LKW ...mehr

Termin 31.12.2009 – darauf sollten sie nicht vergessen!

Einige Termine, unter anderem Arbeitnehmerveranlagung 2004 und Rückvergütung von Ökostromaufwendungen ...mehr

Termin 1.1.2010

Gleich mehrere Änderungen treten ab 01.01.2010 in Kraft ...mehr

IRÄG 2009: Ministerialentwurf zu einem Insolvenzrechtsänderungsgesetz

Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise sollen künftig Sanierungen erleichtert werden. Derzeit liegt ein Entwurf des BMJ zur durchgreifenden Änderung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen vor. Die geänderten Bestimmungen sollen mit 1.1.2010 in Kraft treten. Die Eckpunkte des Entwurfs stellen sich wie folgt dar:

  • Anstelle der derzeitigen Unterteilung der Insolvenzverfahren in Konkurs- und Ausgleichsverfahren soll ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen werden.
  • Bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans soll dieses Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren bezeichnet werden, ansonsten als Konkursverfahren.
  • Die Ausgleichsordnung wird zur Gänze aufgehoben. Weiterhin erforderliche Bestimmungen der Ausgleichsordnung werden in die Insolvenzordnung übernommen.
  • Der Sanierungsplan soll den bisherigen Zwangsausgleichsantrag ersetzen. Um den Sanierungsplan künftig noch zu erleichtern, soll die Kapitalquote für die Annahme eines Sanierungsplans von derzeit 75 % auf die einfache Mehrheit reduziert werden. Überdies soll dem Schuldner nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans die Möglichkeit gegeben werden, eine Löschung aus der Insolvenzdatei zu erwirken, um im Geschäftsverkehr nicht mehr durch Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens beeinträchtigt zu sein.
  • Allerdings soll die Mindestquote im Sanierungsverfahren auf 30 % angehoben werden (derzeit 20 % im Zwangsausgleich). Dafür soll dem insolventen Schuldner aber bis zur Entscheidung über den Sanierungsplan (maximal aber 90 Tage ab Konkurseröffnung) die Eigenverwaltung ermöglicht werden.
  • Die im Entwurf vorgesehene stärkere Einschränkung des Kündigungsrechts eines Gläubigers im Falle der Insolvenzeröffnung ist noch heftig umstritten und könnte wieder aus dem Entwurf gestrichen werden.
  • Die Anzahl der mangels Masse abgewiesenen Konkursanträge soll dadurch verringert werden, dass auch bestimmte Gesellschafter zum Erlag eines Kostenvorschusses heranzuziehen sind. Überdies soll Gläubigern, die einen Kostenvorschuss erlegt haben, ein erleichterter Rückgriff auf jene Personen, die zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet wären, ermöglicht werden.

Stand: Dezember 2009

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