UID Bestätigungsverfahren
Damit sich Unternehmer von der Gültigkeit der UID eines EU
Geschäftspartners überzeugen können, wurde EU-weit das so genannte
Bestätigungsverfahren eingeführt.
Online Validierung der UID Nummer: MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS): Validierung der
MwSt-Nummer
Hat ein Unternehmer eine Lieferung steuerfrei behandelt und stellt sich in der Folge heraus, dass die UID Nummer nicht richtig ist, ist die Steuerbefreiung grundsätzlich verwirkt. Es sei denn, dass die Inanspruchnahme auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
Bei der schriftlichen Anfrage an das UID-Büro des BMF (Suben 25, A-4975 Suben) können Sie zwischen zwei Informationsstufen wählen:
-
Stufe 1 (einfaches Bestätigungsverfahren)
Hier wird lediglich die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID überprüft. Der Bezug zu einem bestimmten Unternehmer wird nicht hergestellt. Grundsätzlich sind positive Bestätigungen nach Stufe 1 für den Vertrauensschutz ausreichend. Stufe 1 sichert eine rasche Beantwortung.
-
Stufe 2 (qualifiziertes Bestätigungsverfahren)
Hier wird die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID in Verbindung mit einem bestimmten Namen und einer bestimmten Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat überprüft.
Die Anfrage nach Stufe 2 ist meist nur dann sinnvoll, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bzw. dessen Unternehmereigenschaft bestehen oder wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden. Stufe 2 kann eine längere Bearbeitungszeit erfordern.
Seit Dezember 2008 kann nun über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) neben der Stufe1
Abfrage auch das qualifizierte Bestätigungsverfahren (Stufe 2 Abfrage)
verwendet werden. Die Bestätigung wird sofort am Bildschirm angezeigt und
kann ausgedruckt werden. Die ausgedruckte Bestätigung gilt als Beleg und
ist aufzubewahren.
Eine Anfrage nach Stufe 2 soll insbesondere dann angewendet werden, wenn
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bestehen, wenn
mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen
werden, bei Gelegenheitskunden und bei Abholfällen.
Lieferungen in die EU Mitgliedstaaten
Unternehmer müssen auf die Steuerfreiheit der Lieferung auf der Rechnung hinweisen, z. B. mit „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ (ig. Lieferung) und zusätzlich zu Ihrer eigenen UID Nummer die UID Nummer des Abnehmers auf der Rechnung vermerken. Für diese Lieferungen ist ein Buchnachweis zu führen und der Versand, die Beförderungen oder die Abholung zu dokumentieren.
Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) (zu erstellen nur bei ig. Warenlieferungen) ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermitteln muss. Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Der Abgabezeitpunkt der ZM ist aber jeweils 15 Tage früher als jener der UVA.
Lieferschwelle
Bei Lieferungen an
- private Abnehmer,
- Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen,
- pauschalierte Landwirte,
- juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. Gemeinden) bzw. nicht für ihr Unternehmen tätig werden,
hat der Unternehmer bis zur Lieferschwelle die Lieferung der
österreichischen Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der österreichische
Unternehmer erkennt diese Abnehmer daran, dass sie keine UID Nummer
besitzen.
Die Lieferschwelle gilt für alle Lieferungen pro EU Mitgliedstaat (z. B.
alle Lieferungen nach Deutschland werden zusammengezählt, die
Lieferschwelle in Deutschland, die € 100.000,00 beträgt, ist
entscheidend).
Wird die Lieferschwelle im jeweiligen EU Mitgliedstaat überschritten, ist
der österreichische Unternehmer im jeweiligen EU Mitgliedstaat
umsatzsteuerpflichtig. Wird zum Beispiel die Lieferschwelle in Deutschland
überschritten, so hat der Unternehmer in Deutschland die deutsche
Umsatzsteuer abzuführen und einen Fiskalvertreter zu bestellen.
| Mitgliedstaat | Währung | Lieferschwelle |
|---|---|---|
| Belgien | € | 35.000,00 |
| Bulgarien | BGN | 70.000,00 |
| Dänemark | DKK | 280.000,00 |
| Deutschland | € | 100.000,00 |
| Estland | EEK | 550.000,00 |
| Finnland | € | 35.000,00 |
| Frankreich | € | 100.000,00 |
| Griechenland | € | 35.000,00 |
| Irland | € | 35.000,00 |
| Italien | € | 27.888,67 |
| Lettland | LVL | 24.000,00 |
| Litauen | LTL | 125.000,00 |
| Luxemburg | € | 100.000,00 |
| Malta | € | 35.000,00 |
| Niederlande | € | 100.000,00 |
| Österreich | € | 100.000,00 |
| Polen | PLN | 160.000,00 |
| Portugal | € | 35.000,00 |
| Rumänien | RON | 118.000,00 |
| Schweden | SEK | 320.000,00 |
| Slowakische Republik | € | 35.000,00 |
| Slowenien | € | 35.000,00 |
| Spanien | € | 35.000,00 |
| Tschechische Republik | CZK | 1.140.000,00 |
| Ungarn | HUF | 8.800.000,00 |
| Vereinigtes Königreich | GBP | 70.000,00 |
| Zypern | € | 35.000,00 |
Vorsteuer-Rückerstattung
Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind erstatten lassen.
Für Anträge die nach dem 31.12.2009 gestellt werden, gilt nun eine neue
EU-Richtlinie.
Voraussetzung für die Vorsteuererstattung ist, dass der
Unternehmer
- im EU-Mitgliedsstaat der Erstattung nicht ansässig ist,
- keine Umsätze - ausgenommen Beförderungsleistungen und Reverse Charge Umsätze -getätigt hat und
- mit seinen Umsätzen im Ansässigkeitsstaat vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Wie läuft nun das neue Verfahren ab?
Der Erstattungsantrag ist im Ansässigkeitsstaat elektronisch zu stellen (über ein eigens eingerichtetes elektronisches Portal – dies wird in Österreich via FinanzOnline zur Verfügung gestellt werden). Es müssen nicht länderweise unterschiedliche Anträge gestellt werden. Erlaubt ist auch jeden von einem EU-Mitgliedstaat aufgelegten Vordruck für die Antragstellung zu verwenden (die Vordrucke sind einander zwar ähnlich, aber doch nicht völlig deckungsgleich), jedoch ist der Antrag in der Landessprache des Mitgliedstaates der Erstattung auszufüllen. Der Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers ist nicht mehr notwendig (Unternehmerbescheinigung). Der Antrag wird bei Nichterfüllen der Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat einfach nicht weitergeleitet.
- Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag bestimmte Angaben zu machen: Name und Anschrift des Leistenden, Rechnungsdatum und -nummer, Nettobetrag und Umsatzsteuerbetrag, hiervon der abzugsfähige Betrag, Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach einer Kennziffer von 1 bis 10.
- Die bislang erforderliche Übermittlung der Originalbelege fällt weg.
- Die Übermittlung von Kopien jener Rechnungen können verlangt werden, deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens 1.000 Euro (bzw. 250 Euro bei Kraftstoffrechnungen) beträgt.
- Der Mitgliedstaat der Erstattung kann vom Antragsteller auch eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit verlangen sowie die Sprache festlegen, in welcher die Angaben im Erstattungsantrag zu erfolgen haben.
- Die Frist bis zu der spätestens der Antrag gestellt werden muss, ist nun 30. September des folgenden Kalenderjahres (ergo eine Verlängerung von 3 Monaten der bisherigen Frist).
- Der Erstattungsantrag darf einen Betrag von 400 Euro (bzw. 50 Euro bei Antragstellung für ein ganzes Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres) nicht unterschreiten.
- Nach Antragsstellung können allerdings zusätzliche Informationen angefordert werden wie z.B. Rechnungskopien oder –originale.
- Raschere Verfahren: 2 Monate nach Eingang von angeforderten Informationen, jedenfalls aber innerhalb von acht Monaten nach Eingang des Erstattungsantrages, wird die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mitgeteilt. Der erstattungsfähige Betrag wird daraufhin innerhalb von zehn Arbeitstagen erstattet.
Grenzüberschreitende Dienstleistungen
Mit 1.1.2010 wurden einige Vorschriften im Umsatzsteuergesetz für Unternehmen die Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen oder empfangen geändert.
1) Ort der Dienstleistung
Bei Dienstleistungen mit Auslandsbezug ist es für den Fiskus spannend festzustellen, wo tatsächlich der Ort der Dienstleistung ist. Daran geknüpft ist, welcher Staat die Umsatzsteuer aus dieser Leistung lukrieren kann.
Leistungsempfänger ist Unternehmer: Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer so wird ab 2010 die Leistung entsprechend der neuen Generalklausel an dem Ort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger (Kunde) sein Unternehmen betreibt. Sonderregelungen bestehen unter anderem für Grundstücksleistungen, Personenbeförderungsleistungen, kulturelle Tätigkeiten, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie bei der kurzfristen Vermietung von Beförderungsmittel. Eine Verlagerung des Ortes der Dienstleistung mittels UID-Nummer ist nicht mehr möglich.
Leistungsempfänger ist Konsument: Ist der Leistungsempfänger ein Nicht-Unternehmer, so wird ab 2010 die Leistung grundsätzlich an dem Ort erbracht wird, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Hier bestehen umfangreiche Sonderreglungen, die den Rahmen dieses Artikels sprengen würden. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
2) Für Erbringer der Dienstleistung
Ausgangsrechnung: Erbringen Sie Dienstleistungen deren Leistungsort im Ausland ist (wie z.B. bei vielen Leistungen für Unternehmer – dazu brauchen sie die gültige UID des Leistungsempfänger), so ist diese Leistung im Ausland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Ausgangsrechnung wäre grundsätzlich also auch mit ausländischer Umsatzsteuer auszustellen und diese Steuer ist an das ausländische Finanzamt abzuführen. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, kann diese Steuer in vielen Fällen aber auf den ausländischen Leistungsempfänger übergehen und man erspart sich als Lieferant damit die Steuererklärung im Ausland. Ausgangsrechnungen an Unternehmer sind in diesen Fällen daher ohne Umsatzsteuer auszustellen. Weisen Sie mit dem Text „Übergang der Steuerschuld“ auf Ihrer Rechnung darauf hin.
Meldungen an die Finanz: Dienstleistungen mit Leistungsort in einem anderem EU-Mitgliedstaat, für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, sind ab 1.1.2010 auch in die Zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen und der österreichischen Finanz bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/Quartal) folgenden Kalendermonates elektronisch in Zusammenfassenden Meldungen zu übermitteln (die Umsatzgrenze für die quartalsweise Abgabe von ZM und UVA wurde auf 30.000 Euro angehoben). Betroffen sind nur Dienstleistungen die unter die Generalklausel fallen. Für diese Meldungen brauchen Sie die gültigen und bestätigten UID-Nummern Ihrer Kunden.
3) Für Empfänger von Dienstleistungen
Alle Unternehmer, die sonstige Leistungen aus dem Ausland empfangen, deren Leistungsort Österreich ist und auf die die Steuerschuld übergeht, brauchen in Zukunft eine UID-Nummer. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, unecht befreite Unternehmer und Landwirte.
Eingangsrechnung:Erhalten Sie eine Rechnung eines ausländischen Dienstleisters mit Leistungsort Österreich, so wird Sie Ihr Lieferant in vielen Fällen auf den Übergang der Steuerschuld hinweisen. Sollte fälschlicherweise ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen sein, so ist diese auch im Zuge einer Vorsteuerrückerstattung im Ausland meist nicht lukrierbar. Lassen Sie diese Rechnungen vom Lieferanten berichtigen.
Meldungen an die Finanz:Eingangsrechnungen für die die Steuerschuld auf Sie übergeht, sind in Summe der Finanz in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw Umsatzsteuererklärung zu melden. Soferne Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wird in der gleichen UVA der gleiche Betrag als Vorsteuer aus Reverse Charge wieder abgezogen (ein Nullsummenspiel).
4) Meldung an die Nationalbank für Leistenden und Leistungsempfänger
Für die Erstellung der Leistungsbilanzposition „Dienstleistungen“ der Zahlungsbilanz sind Unternehmen verpflichtet quartalsweise und jährlich die Dienstleistungsimporte und -exporte in einer Gliederung nach Ländern und Art der Dienstleistung an die Statistik Austria zu melden, sobald branchenspezifischen Schwellenwerten (€ 50.000 oder € 200.000) im Vorjahr oder in der aktuellen Meldeperiode überschritten werden.
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