- Inwieweit sind der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration steuerlich begünstigt?
- Was sind steuerpflichtige Sachbezüge?
- Wie sind die wichtigsten Sachbezüge zu bewerten?
- Gibt es auch steuerbefreite Bezüge?
- Wie berechnet man das Tag- und Nächtigungsgeld bei Inlandsreisen?
- Wie berechnet man das Tag- und Nächtigungsgeld bei Auslandsreisen?
Inwieweit sind der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration steuerlich begünstigt?
Bei einem Jahressechstel von höchstens € 2.100,00 (Freigrenze) sind die
innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge (das sind in der
Regel der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration) steuerfrei. Ist
das Jahressechstel höher als € 2.100,00 kommt nach Abzug der auf die
sonstigen Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und des
Freibetrages von € 620,00 der feste Steuersatz von 6 % zur
Anwendung.
Das Jahressechstel lässt sich wie folgt ermitteln: Die im Kalenderjahr
zugeflossenen Bruttobezüge sind mit dem Faktor 2 zu multiplizieren und mit
der Anzahl der seit Jahresbeginn abgelaufenen Kalendermonate zu
multiplizieren.
Demnach sind 15. und 16. Gehälter (z. B. Prämien und Bilanzgelder) nicht
mehr steuerbegünstigt. Werden sie steuerbegünstigt ausbezahlt, weil sie
noch vor Auszahlung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration
anfallen, kann dafür das Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht mehr
steuerbegünstigt behandelt werden.
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Was sind steuerpflichtige Sachbezüge?
Die Entlohnung eines Arbeitnehmers besteht normalerweise in
Geldleistungen. Daneben kann sie auch (teilweise) in Form von
Sachleistungen erfolgen.
Lediglich nicht mehr messbare Aufmerksamkeiten (z. B. Blumenstrauß zum
Geburtstag des Arbeitnehmers) stellen keine geldwerten Vorteile dar, oder
wenn dem Arbeitnehmer Hilfsmittel zur Ausübung seines Berufes zur
Verfügung gestellt werden.
Geldwerte Vorteile sind in Geld umzurechnen. Die Grundregel lautet, dass
geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen sind.
Für die wichtigsten geldwerten Vorteile ist allerdings die individuelle
Ermittlung nicht vorzunehmen, da eine bundesweite Sachbezugsregelung in
Verordnungsform besteht.
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Wie sind die wichtigsten Sachbezüge zu bewerten?
Dienstwagen
Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes
Kraftfahrzeug für Privatfahrten (dazu zählen auch Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte) zu benützen, dann sind als Sachbezug
monatlich 1,5 % der Anschaffungskosten (inklusive Umsatzsteuer, auch
wenn der Arbeitgeber vorsteuerabzugsberechtigt ist, wie z. B. bei
Kleinbussen), maximal jedoch monatlich € 600,00 anzusetzen.
Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens
500 km monatlich benützt, so ist der halbe Sachbezugswert (0,75 % der
Anschaffungskosten, maximal € 300,00, monatlich anzusetzen).
Mobiltelefon
Bei nur fallweiser Privatnutzung ist kein Sachbezug zu berechnen; bei umfangreicher Privatnutzung sind anteilige Kosten zu verrechnen.
Parkplatz
Stellt der Arbeitgeber während der Arbeitszeit einen Kfz Abstell- oder Garagenplatz zur Verfügung, sind als Sachbezug € 14,53/Monat zuzurechnen. Die Zurechnung hat nur in Bereichen zu erfolgen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen.
Freie oder verbilligte Mahlzeiten
Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons € 4,40 pro Arbeitstag, liegt nur hinsichtlich des übersteigenden Wertes ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
Gehaltsvorschüsse und Arbeitnehmerdarlehen
Der Sachbezug beträgt 3,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals.
Freibetrag: bei Übersteigen eines Betrages von € 7.300,00 ist
ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.
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Gibt es auch steuerbefreite Bezüge?
Bestimmte Geld- oder Sachbezüge sind vom Gesetz ausdrücklich von der
Steuerpflicht ausgenommen. Beim Arbeitgeber bleiben diese Bezüge
Betriebsausgaben.
Die wichtigsten lohnsteuerbefreiten Bezüge sind:
Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und
Nächtigungsgelder, die aus Anlass einer Dienstreise gezahlt
werden.
Ferner steuerbefreit sind vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassene
typische Berufskleidung wie z. B. Uniformen oder
Arbeitsschutzausrüstungen wie Sehhilfen bei Bildschirmarbeit auf Grund
des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.
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Wie berechnet man das Tag- und Nächtigungsgeld bei Inlandsreisen?
Ab 2008 kann neben der grundsätzlichen Berechnung der Taggelder nach der 24-Stunden-Regel in allen Fällen eine Abrechnung nach Kalendertagen erfolgen (bisher war eine Kalendertagsabrechnung nur zulässig, wenn eine lohngestaltende Vorschrift das vorsah).
Taggeld
Das Taggeld für Inlandsreisen beträgt ab einer Reisedauer von mehr als 3 Stunden für jede angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von € 26,40, d. h. € 2,20 pro angebrochener Stunde. Dauert eine Reise mehr als 11 Stunden, so steht der volle Tagessatz von € 26,40 zu.
Nächtigungsgeld
Nächtigungsgeld steht nur dann steuerfrei zu, wenn tatsächlich genächtigt wird. Der Umstand der Nächtigung ist grundsätzlich belegmäßig nachzuweisen. Bei Entfernungen von mindestens 120 Kilometern können pauschal € 15,00 pro Nacht als steuerfrei behandelt werden. Werden die Nächtigungskosten sowie die Kosten des Frühstücks nachgewiesen, so können diese vom Arbeitgeber voll lohnsteuerfrei ersetzt werden. Sieht bei Dienstnehmern der Kollektivvertrag höhere Tag- oder Nächtigungsgelder vor, sind diese zur Gänze Betriebsausgaben.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Eine Dienstreise beginnt um 8 Uhr des ersten Tages und endet um 16:30 Uhr
des zweiten Tages. Neben dem Taggeld von € 26,40 für 24 Stunden und von €
19,80 (= 9/12 von € 26,40) ist ein nachgewiesener Nächtigungsaufwand
einschließlich Frühstück Betriebsausgabe bzw. steuerfrei. Wird der
Nächtigungsaufwand nicht nachgewiesen, so sind € 15,00 Betriebsausgabe
bzw. steuerfrei.
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Wie berechnet man das Tag- und Nächtigungsgeld bei Auslandsreisen?
Als Taggelder für Auslandsdienstreisen können die Höchstsätze der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten geltend gemacht werden.
Taggeld
Die Aliquotierung der Taggelder bei Auslandsdienstreisen erfolgt ab 1.1.2008 wie bei Inlandsreisen (ab drei Stunden je 1/12 pro angefangener Stunde, maximal 12/12).Bis 31.12.2007:
- bis zu drei Stunden kein Taggeld
- ab drei Stunden Aliquotierung (1/12 des Taggeldes pro angefangener Stunde),
- von mehr als zwölf Stunden das volle Taggeld
Nächtigungsgeld
Als Nächtigungsgeld können die tatsächlichen Kosten für Nächtigung inkl. Frühstück, oder wenn keine höheren Kosten nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden (Regelung bleibt gegenüber 2007 unverändert).
Die Höchstsätze der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten sind für jedes Land unterschiedlich und werden in der Tabelle auf den folgenden Seiten angeführt.
Gemischte Reise
Ab dem Grenzübertritt stehen die Auslandsreisesätze zu. Für die Gesamtreisezeit abzüglich Auslandsreisezeit steht das Inlandstaggeld zu.
Beispiel:
Die Reise Wien – Frankfurt erfolgt mit dem Pkw bzw. mit der Bahn. Beginn
der Reise 7 Uhr, Grenzübertritt Salzburg 11:15 Uhr, Grenzübertritt bei
Rückfahrt 15 Uhr nächster Tag, Ende der Reise 18:10 Uhr.
| Taggeld Auslandsanteil: | |
| 11:15 Uhr – 15:00 Uhr des nächsten Tages = 27
Stunden 45 Minuten = ein volles Auslandstaggeld für Deutschland |
€ 35,30 |
| Taggeld Inlandsanteil: | |
| Gesamtreisedauer 7:00 Uhr –18:10 Uhr des
nächsten Tages 36 Stunden (für jede angebrochene Stunde wird eine volle verrechnet) abzüglich 1 Tag Auslandstaggeld= 12/12 Inlandstaggeld |
€ 26,40 |
| Gesamt | € 61,70 |
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