- Welche Arten der Personengesellschaft gibt es und wie muss ich den Gewinnanteil als Gesellschafter einer solchen versteuern?
- Welche Steuern fallen an, wenn ich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt bin?
- Wer kommt eigentlich in den Genuss der begünstigten Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen?
- Ich habe gehört, dass seit 2007 eine begünstigte Besteuerung und ein Verlustvortrag nicht nur für Anlaufverluste für Einnahmen-Ausgaben-Rechner möglich ist.
Welche Arten der Personengesellschaft gibt es und wie muss ich den Gewinnanteil als Gesellschafter einer solchen versteuern?
Im Rahmen der steuerlichen Betrachtung gibt es neben der natürlichen
und juristischen Person auch noch die Mitunternehmerschaft.
Die wichtigsten Beispiele für Mitunternehmerschaften sind die
- offene Gesellschaft (OG)
- Kommanditgesellschaft (KG),
- atypische (= unechte stille) Gesellschaft.
Die atypisch stille Gesellschaft tritt im Geschäftsleben nicht nach außen in Erscheinung (im Gegensatz zur typisch stillen Gesellschaft), der Gesellschafter ist weder am Firmenwert noch an den stillen Reserven beteiligt.
Bei allen Formen dieser Mitunternehmerschaften hat die Gesellschaft ihren Gewinn zu ermitteln. Dieser Gewinn ist jedoch nicht von der Gesellschaft zu versteuern, sondern ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen ihrer Gesellschafter (das Steuerrecht verwendet für diese den Begriff „Mitunternehmer“) aufzuteilen und unterliegt bei den einzelnen Mitunternehmern der Einkommensteuer.
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Welche Steuern fallen an, wenn ich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt bin?
GmbH unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (KöSt). Diese beträgt 25 %.
Die Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft an eine an ihr beteiligte, natürliche Person werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Die KESt ist von der Kapitalgesellschaft an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit die KESt pflichtigen Kapitalerträge zu veranlagen, wenn die ESt geringer ist als die KESt. Die KESt wird in diesem Fall auf die ESt angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag erstattet.
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Wer kommt eigentlich in den Genuss der begünstigten Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen?
Die begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen gilt für natürliche Personen und Mitunternehmerschaften, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Sie gilt nicht für GmbH. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht.
Wesentliche Eckpunkte der begünstigten Besteuerung sind Folgende:
Nicht entnommene Gewinne unterliegen dem halben
Durchschnittssteuersatz. Der nicht entnommene Gewinn
(Eigenkapitalanstieg) berechnet sich aus der Addition von Gewinn und
betriebsnotwendigen Einlagen abzüglich Entnahmen.
Der nicht entnommene Gewinn ist mit € 100.000,00 pro natürlicher Person
gedeckelt. Bei Mitunternehmerschaft wird dieser Höchstbetrag auf die
einzelnen Mitunternehmer nach dem steuerlichen Gewinnanteil
aufgeteilt.
Jedoch ist auf die Nachversteuerung zu achten. Die Nachversteuerung ist
mit dem halben Durchschnittssteuersatz bei Eigenkapitalabbau aufgrund
von Entnahmen (7 Jahresfrist) vorzunehmen.
Der Nachversteuerungsbetrag ist jener Betrag, um den die Entnahmen den
steuerlichen Gewinn(anteil) des Gesellschafters übersteigen (=
Eigenkapitalabfall).
Der Nachversteuerungsbetrag ist mit jenem Betrag beschränkt, der in den
vergangenen sieben Jahren begünstigt besteuert worden ist. Die
Nachversteuerung ist zunächst für den begünstigten Betrag des zeitlich
am weitesten zurückliegenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen.
Der halbe Durchschnittssteuersatz bei Nachversteuerung ist jener
Steuersatz, der im Jahr der Nachversteuerung anfällt, dabei ist der
Nachversteuerungsbetrag in das zu versteuernde Einkommen
einzubeziehen.
Bei der Veranlagung 2009 kann eine Nachversteuerung wie folgt vorgenommen werden: Es werden sämtliche begünstigte Gewinn der Jahre 2004 bis 2008, die noch nicht nachversteuert worden sind, mit einem Steuersatz von 10 % im Jahr 2009 nachversteuert. In diesem Fall kann für 2009 aber keine begünstigte Versteuerung der nicht entnommenen Gewinne mehr erfolgen.
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Ich habe gehört, dass seit 2007 eine begünstigte Besteuerung und ein Verlustvortrag nicht nur für Anlaufverluste für Einnahmen-Ausgaben-Rechner möglich ist.
Ein Freibetrag für investierte Gewinne kann unter folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden:
Ein Gewinnanteil von maximal 10 % ist dann steuerbefreit, wenn der
Gewinn einer natürlichen Person zufließt und dieser Betrag in
begünstigtes Anlagevermögen investiert wird.
Pro Person und Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von €
100.000,00 geltend gemacht werden. Zusätzlich darf der Freibetrag die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bisher vorhandenen
begünstigten Wirtschaftsgüter nicht übersteigen.
Begünstigte Wirtschaftsgüter sind abnutzbare körperliche Anlagegüter,
die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zumindest vier Jahren
haben. Ausgenommen davon sind insbesondere Gebäude, PKW, geringwertige
Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden, und
gebrauchte Wirtschaftsgüter. Scheidet das Anlagegut innerhalb von vier
Jahren (Behaltefrist) aus dem Betriebsvermögen aus oder wird in eine
Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, ist der darauf
entfallende Freibetrag im Jahr des Ausscheidens bzw. Verbringens
gewinnerhöhend anzusetzen (Nachversteuerung).
Begünstigte Wirtschaftsgüter sind ferner Wertpapiere, die für die
Deckung des Sozialkapitals geeignet sind. Es gilt hier ebenfalls eine
Behaltefrist von vier Jahren. Es kann jedoch im Jahr des Ausscheidens
ein begünstigtes Wirtschaftsgut nachbeschafft werden
(Ersatzbeschaffungswirtschaftsgut). Dadurch kann eine Nachversteuerung
vermieden werden.
Begünstigungsfähige Wertpapiere werden ab 2008 nicht mehr als
Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter für ausscheidende Wertpapiere
anerkannt.
Bei Mitunternehmerschaften (OG, KG, unechte stille Gesellschaft) wird
der sich ergebende Freibetrag den Gesellschaftern anteilig entsprechend
ihrer Gewinnbeteiligungsquote zugeordnet. Ist eine Kapitalgesellschaft
beteiligt, so verfällt der zurechenbare Gewinnanteil.
Die planmäßige (normale) Abschreibung kann zusätzlich zum Freibetrag
geltend gemacht werden.
Neu ab 1.1.2010:
Mit Wirksamkeit ab 2010 wird der bisherige Freibetrag für investierte
Gewinne von derzeit 10 % auf 13 % erhöht und für alle betrieblichen
Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten zugänglich gemacht. Er trägt ab
2010 die Bezeichnung „Gewinnfreibetrag“ und kann auch von bilanzierenden
Einzelunternehmen in Anspruch genommen werden.
Dreijähiger Verlustvortrag
Seit 2007 ist beim E-A-R ein dreijähriger
Verlustvortrag möglich. Bis 2006 war kein Verlustvortrag
möglich. Nur Anlaufverluste der ersten drei Jahre ab Betriebseröffnung
waren vortragsfähig. Zu den Anlaufverlusten ist eine Übergangsregelung
zu beachten: Es wurde hiermit klargestellt, dass (verbliebene)
Anlaufverluste zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden können. Vor 2007
entstandene Anlaufverluste sind vorrangig gegenüber den ab 2007
erwirtschafteten Verlusten abzuziehen.
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