Sachverhalt
Die Gattin des klagenden Arztes vereinbarte mit dem beklagten Patienten einen Termin; diesen nahm der Patient jedoch nicht wahr. Am selben Tag nahm die Ordination erneut mit dem Patienten Kontakt auf, vereinbarte einen weiteren Termin, wies jedoch den Patienten darauf hin, dass bei weiterem unentschuldigtem Fernbleiben eine Stornogebühr verrechnet wird. Auch der zweite Termin wurde vom Patienten nicht wahrgenommen.
Der klagende Arzt verrechnete daraufhin ein Ausfallshonorar für beide Ordinationstermine von je € 75,00, gesamt sohin € 150,00, und zusätzlich Mahnspesen in Höhe von € 5,00.
Rechtliche Beurteilung
Das Bezirksgericht als erste Instanz sprach dem Arzt € 80,00 zu. Dies mit der Begründung, dass bei der ersten Terminvereinbarung kein Hinweis auf allfällige Stornogebühren erfolgte, jedoch die Umstände, welche die Behandlung unmöglich machten, in der Sphäre des Patienten gelegen seien.
Das Landesgericht sprach dem Kläger die gesamte Forderung in Höhe von € 155,00 zu, weil es entgegen dem Standpunkt des Erstgerichts nicht darauf ankommt, ob der Beklagte beim ersten Telefonat auf den Umstand hingewiesen wurde, dass im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens Stornogebühren anfallen würden. Der Arzt müsste sich lediglich anrechnen lassen, was er sich infolge Unterbleibens der Behandlung erspart hat. Im gegenständlichen Verfahren wurde jedoch von der beklagten Partei keine Behauptung in diese Richtung gestellt.
Es ist für den Praxisalltag dennoch zu empfehlen, Patienten bereits bei der Terminvereinbarung darauf hinzuweisen, dass bei nicht rechtzeitiger Absage oder unentschuldigtem Fernbleiben ein Ausfallshonorar in Rechnung gestellt wird.
Stand: 28. November 2022
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