Befindet sich eine Gesellschaft in der Krise und droht ein Insolvenzverfahren, so stellt sich hier oftmals auch die Frage, ob im Rahmen dessen auch die handelsrechtliche Geschäftsführerin bzw. der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung für etwaige Schulden der Gesellschaft herangezogen werden kann. Grundsätzlich haftet zwar die Gesellschaft selbst mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten (objektiver Sorgfaltsmaßstab) kann jedoch auch der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden. Eine solche Haftung kann sich beispielsweise in Zusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen ergeben:
Um eine persönliche Haftung für Führungskräfte weitestgehend einzudämmen, sollten nachfolgende Punkte beachtet werden:
Stand: 27. Januar 2026
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