Werden Ferienwohnungen oder Fremdenzimmer an Dritte zur Nächtigung bereitgestellt, so stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob es hierfür einer Gewerbeberechtigung bedarf. Neben der Dauer der Vermietung sind hierfür vor allem die damit in Zusammenhang angebotenen sonstigen Leistungen sowie deren Umfang von Bedeutung.
Keine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn abseits der Überlassung der Räumlichkeiten (bloße Raumvermietung) keine weiteren Leistungen erbracht werden. Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte „häusliche Nebenbeschäftigung“. Zu dieser zählt auch eine Privatzimmervermietung, wenn diese nachfolgende Kriterien erfüllt:
Sofern keine dargestellte Ausnahme von der Gewerbeordnung vorliegt, muss die Zimmervermietung der Gewerbebehörde (BH bzw. Magistrat) gemeldet werden. Gilt die Vermietung als freies Gewerbe, so bedarf es hierfür keiner Gewerbeberechtigung, wie dies beispielsweise bei Frühstückspensionen der Fall ist. Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich.
Speziell hinzuweisen ist darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof mitunter in seiner Rechtsprechung wesentlich strengere Maßstäbe anlegt und bereits die Vermietung einer einzelnen Eigentumswohnung mit W-Lan-Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung als gewerbliche Vermietung qualifiziert hat.
Stand: 26. März 2025
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