Wird ein Weingarten veräußert, so unterliegt dessen Verkauf auch im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft nicht der Pauschalierung, sondern der Gewinn ist jeweils gesondert zu ermitteln.
Für Zwecke der Versteuerung ist der Kaufpreis in der Folge auf einen Grund- und Bodenanteil sowie einen „Rebanteil“ aufzuteilen. Der Gewinn aus dem Verkauf von Grund- und Boden unterliegt in der Folge der Immobilienertragsteuer, während der Gewinnanteil aus dem Verkauf der Rebanlagen selbst der Besteuerung zum Tarif unterliegt. Entsprechend den österreichischen Einkommensteuerrichtlinien kann der Gewinn aus dem Verkauf der Rebanlagen wie folgt ermittelt werden:
Abweichend davon ist der Nachweis der tatsächlichen Werte zulässig.
Stand: 26. Mai 2026
Bild: Vera – stock.adobe.com