Der nicht gewerbliche Verkauf von Backwaren in der Weihnachtszeit durch Land- und Forstwirtinnen und Land- und Forstwirte ist dem häuslichen Nebenerwerb zuzurechnen. Als häusliche Nebenerwerbe bezeichnet man Tätigkeiten, die in der Regel im eigenen häuslichen Wohnraum erbracht werden und bloße Nebentätigkeiten darstellen. Im Steuer- und Sozialversicherungsrecht hat die Ausübung der Tätigkeiten nachfolgende Konsequenzen:
Einnahmen aus dem Verkauf von Backwaren unterliegen der Steuerpflicht. Zu beachten ist, dass die Einnahmen daraus nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählen und dementsprechend weder durch die landwirtschaftliche Gewinnpauschalierung noch Umsatzsteuerpauschalierung erfasst sind. Die Gewinnermittlung erfolgt daher basierend auf einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Auch sind die Pflichten betreffend Registrierkasse zu beachten.
Häusliche Nebenerwerbe sind von der Bäuerlichen Sozialversicherung (BSVG) erfasst, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Einnahmen aus der Tätigkeit sind aufzuzeichnen und bis 30. April des Folgejahres der SVS zu melden. 30 % der Einnahmen bilden die Beitragsgrundlage für die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge. Es gibt hier keinen Freibetrag.
Stand: 25. November 2025
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