Der Sohn einer Unternehmerin hatte 50 Stunden EDV-Administration in Höhe von € 2.500,00 in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat er auch erhalten.
Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Unternehmerin wurde diese Zahlung von der Behörde nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
Als Grund gab die Behörde an, dass nicht nachgewiesen werden konnte, ob der Sohn diesen Betrag auch versteuert hatte. Es wurde keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Diesen Umstand sah die Behörde als Beweis dafür, dass die Zahlung vom Sohn nicht versteuert wurde.
Entscheidung Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Behörde zog die falschen Schlüsse
Damit die Unternehmerin € 2.500,00 als Betriebsausgabe ansetzen darf, muss laut dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachgewiesen werden, dass der Sohn den Betrag versteuert hat. Der fehlende Umsatzsteuerausweis ist auch kein Beweis dafür, dass lediglich familienhafte Mitarbeit vorliegt und keine unternehmerische Tätigkeit. Umsätze in dieser Höhe sind aufgrund der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.
Laut dem Verwaltungsgerichtshof ist es im Rahmen einer familienhaften Mitarbeit schon sehr ungewöhnlich, dass eine Rechnung gelegt wird
Prüfung familienhafte Mitarbeit
Die Behörde hätte stattdessen prüfen müssen, ob die zwischen der Unternehmerin und ihrem Sohn abgeschlossene Vereinbarung über die Erbringung der Dienstleistung
- nach außen hin ausreichend zum Ausdruck gekommen ist,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hatte und
- auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre.
Stand: 27. Oktober 2015
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