Seit dem 1.2.2021 sind erste Anträge auf Förderungen aus dem Waldfonds möglich. Die Eckpunkte der Maßnahmen, die bereits jetzt gefördert werden können, haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst. Freilich gelten für einzelne Maßnahmen besondere Bedingungen und Einschränkungen, weshalb jedes Projekt eingehend geprüft und gesondert beurteilt werden sollte.
Mehr zu den allgemeinen Voraussetzungen, unter denen Förderungen aus dem Waldfonds beantragt werden können, erfahren Sie in einem eigenen Beitrag,
Maßnahme 1: Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen
Gefördert werden Projekte
- zur standortangepassten und klimafreundlichen Wiederaufforstung,
- zur anschließenden Pflege (z.B. durch Kulturpflege) sowie
- zum Schutz des Forstbestandes vor Wildschäden (z.B. durch Zäune oder jagdbetriebliche Konzepte).
Voraussetzung ist eine Bestätigung der Forstbehörde, dass mindestens 20 % einer Mindestwaldfläche von 100 Hektar innerhalb einer Forstaufsichtsstation (unabhängig von der jeweiligen Besitzstruktur) von bestimmten Schadereignissen (z.B. Wind-, Schnee- oder Eisbruch, Schäden durch extreme Wetterereignisse oder durch massenhaft auftretende Forstschädlinge, Schäden in Folge des Klimawandels oder durch bestandsgefährdende Krankheiten) betroffen sind.
Die Förderung besteht aus einem Zuschuss von 60 % (alle Waldflächen) bzw. 80 % (Waldflächen mit besonderer Schutzfunktion) zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten.
Maßnahme 2: Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung
Gefördert werden Projekte mit der Zielsetzung,
- „klimafitte“ Wälder zu entwickeln,
- die Biodiversität des Waldes zu stärken,
- stabile Mischbestände zu schaffen und
- die genetischen Ressourcen des Waldes zu erhalten und zu verbessern.
Förderungsfähig sind z.B. Maßnahmen zur Wiederaufforstung, zur Kulturpflege, zur Bestandsumwandlung und zur Verjüngung.
Die Förderung besteht aus einem Zuschuss von 60 % (alle Waldflächen) bzw. 80 % (Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion) zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- und projektbezogenen Personalkosten. Sofern eine Investition in Spezialgeräte gefördert werden soll, beträgt der Zuschuss hingegen nur 30 %.
Maßnahme 3: Abgeltung der durch den Klimawandel verursachten Borkenkäferschäden
Durch die Förderung soll ein Wertverlust am Forstbestand, der durch Borkenkäferbefall verursacht wurde, ausgeglichen werden. Die Feststellung, ob ein solcher Schaden vorliegt, erfolgt dabei für forstwirtschaftliche Teilflächen ab 0,1 Hektar anhand der Erhebungsdaten des Bundesforschungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft.
Gefördert werden pauschal € 3.500,00 für jeden Hektar geschädigte Fläche (bis höchstens 30 % des durchschnittlich kalkulierten Hektarwerts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Waldfondsgesetzes). Der Förderbetrag ist mit € 200.000,00 pro Antragsteller begrenzt, während die Untergrenze der Förderung mit € 1.000,00 pro Antragsteller festgelegt ist.
Maßnahme 4: Errichtung von Nass- und Trockenlagerstätten für Schadholz
Gegenstand der Förderung sind
- Investitionen in die Errichtung von Nass- oder Trockenlagerstätten für Schadholz,
- Maßnahmen zur besseren Verbringung und Manipulation des Schadholzes sowie
- Konzepte und Machbarkeitsstudien im Bereich Schadholzlogistik
mit der Zielsetzung, die Ausbreitung von Schädlingen durch die schnelle Abfuhr des Schadholzes aus dem Wald einzudämmen und die Holzqualität zu sichern.
Der Antragsteller muss dabei unter anderem nachweisen, dass er über alle rechtlichen Bewilligungen und Genehmigungen verfügt, die für das zu fördernde Projekt erforderlich sind. Außerdem muss gewährleistet sein, dass in geförderten Nass- oder Trockenlagerstätten währen der Behaltefrist von fünf Jahren mindestens 95 % Holz aus österreichischen Befalls- oder Katastrophengebieten gelagert wird.
Im Rahmen der Förderung wird ein Zuschuss von
- 100 % bei Konzepten und Machbarkeitsstudien im Bereich Schadholzlogistik und
- 80 % bei der Errichtung von Nass- oder Trockenlagerstätten und bei Maßnahmen zur schnellen Verbringung des Schadholzes in eine Nass- oder Trockenlagerstätte
zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- und projektbezogenen Personalkosten geleistet.
Maßnahme 5: Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme
Gefördert werden
- Anpassungen von Spezialgeräten zur mechanischen Entrindung von Schadholz,
- Maßnahmen zur maschinellen Entrindung von Schadholz im Wald oder an der Trockenlagerstätte und
- vorbeugende Forstschutzmaßnahmen (z.B. Mulchen, Legen von Fangbäumen, Hygienemaßnahmen),
durch die verhindert werden soll, dass sich rindenbrütende Schädlinge weiter vermehren können.
Die Förderung besteht aus einem Zuschuss von 80 % zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- und projektbezogenen Personalkosten.
Maßnahme 6: Sicherstellung der Waldbrandprävention
Gefördert werden unter anderem
- Maßnahmen zur vorbeugenden Waldbehandlung in Risikogebieten,
- Investitionen in vorbeugende Infrastruktur sowie in Spezialgeräte und –ausrüstung zur Waldbrandbekämpfung und –prävention auf der Grundlage einer regionalen Waldbrandbekämpfungsstrategie,
- Maßnahmen zur Abwehr von Folgerisiken (z.B. Erosions- und Bodenschutz) und
- Maßnahmen zur öffentlichen Bewusstseinsbildung, zur Einsatzplanung und im Rahmen des Ausbildungsprogramms Waldbrand.
Der Antragsteller muss dabei unter anderem nachweisen, dass er über alle rechtlichen Bewilligungen und Genehmigungen verfügt, die für das zu fördernde Projekt erforderlich sind. Außerdem muss der Nachweis erbracht werden, dass sich die Waldfläche, für die eine Förderung beantragt wird, in einem Gebiet mit mittlerem bis hohen Waldbrandrisiko befindet.
Die Förderung besteht aus einem Zuschuss von
- 100 % bei Maßnahmen zur öffentlichen Bewusstseinsbildung, zur Einsatzplanung und im Rahmen des Ausbildungsprogramms Waldbrand und
- 80 % bei allen übrigen Maßnahmen
zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- und projektbezogenen Personalkosten.
Hinweis:
Ausführliche und weiterführende Informationen zu den Förderungen aus dem Waldfonds können Sie unter https://www.waldfonds.at abrufen.
Stand: 08. April 2021
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