Seitenbereiche

Waldfonds: Welche allgemeinen Voraussetzungen gibt es?

Inhalt

Nicht nur die Häufung extremer Wetterereignisse wie etwa Stürme oder Dürren, sondern auch Schnee- und Eisbruch, Bodenerosion und nicht zuletzt die Borkenkäferplage der letzten Jahre setzen den forstwirtschaftlichen Betrieben besonders zu. Um die betroffenen Betriebe finanziell zu unterstützen, wurde der Waldfonds eingerichtet, aus dem Förderungen für bestimmte Maßnahmen abgerufen werden können. Die Voraussetzungen dafür sind in einer eigenen Förderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festgelegt, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.

Wer kann Förderungen aus dem Waldfonds beantragen?

Antragsberechtigt sind unter anderem land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Das sind natürliche Personen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen oder andere Personenvereinigungen mit Niederlassung in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.

Der Bewirtschafter darf allerdings nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gelten. Ausnahmen davon bestehen nur für die erste und dritte Fördermaßnahme und nur dann, wenn die Schwierigkeiten erst durch bestimmte Schadensereignisse verursacht wurden.

Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit Förderungen aus dem Waldfonds abgerufen werden können, müssen einige allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit: Eine Förderung aus dem Waldfonds wird nur dann gewährt, wenn dem Antragsteller das zu fördernde Projekt ansonsten nicht wirtschaftlich zumutbar wäre. Der Antragsteller muss außerdem darauf achten, dass das Projekt insgesamt wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam angelegt ist. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller z.B. Vergleichsangebote einholen oder Referenzkosten erheben. Zudem ist Voraussetzung, dass die Gesamtfinanzierung des zu fördernden Projekts sichergestellt ist.
  • Befähigung des Antragstellers: Der Antragsteller muss ganz generell dazu in der Lage sein, seine Geschäfte ordnungsgemäß zu führen. Darüber hinaus muss der Antragsteller aber auch über die fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Fähigkeiten verfügen, die notwendig sind, um das zu fördernde Projekt umzusetzen.
  • Keine Doppelförderung: Keine Förderung aus dem Waldfonds steht zu, wenn für das Projekt bereits eine Förderung aus anderen Mitteln zugesagt oder gewährt wurde.
  • Behaltefrist und Instandhaltung: Der Antragsteller muss Investitionsgegenstände, die mit Mitteln aus dem Waldfonds gefördert werden, ab Fertigstellung für fünf Jahre ordnungsgemäß und dem jeweiligen Förderzweck entsprechend betreiben. Soll das Eigentum an geförderten Investitionsgegenständen übertragen werden, dann muss diese Verpflichtung mitübertragen werden.
  • Publizität: Sofern bauliche Investitionen mit mehr als € 50.000,00 oder Sachkosten mit mehr als € 10.000,00 gefördert werden, muss der Antragsteller öffentlich auf die Förderung aus Bundesmitteln hinweisen, indem er z.B. geeignete Hinweisschilder aufstellt oder Aufkleber anbringt. Wie genau ein solcher Hinweis auszusehen hat, erfährt der Antragsteller bei der zuständigen Förderstelle.
  • Keine Ausschlussgründe: Schließlich dürfen sich aus dem Gesetz oder der Förderrichtlinie keine Ausschlussgründe ergeben.

Was wird gefördert?

Die Förderungen aus dem Waldfonds werden grundsätzlich als finanzielle Zuschüsse zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- oder Personalkosten gewährt. Nur im Rahmen der Maßnahme zur Abgeltung der durch Borkenkäferschäden verursachten Wertverluste bestehen die Förderungen in einem teilweisen Ersatz des entgangenen Einkommens.

Die Förderrichtlinie sieht dabei für die förderbaren Investitions-, Sach- oder Personalkosten jeweils eigene Obergrenzen vor. Außerdem müssen die anrechenbaren Kosten über € 500,00 betragen, um eine Förderung aus dem Waldfonds beantragen zu können.

Jedenfalls nicht zu den förderbaren Kosten zählen:

  • Finanzierungs- und Versicherungskosten,
  • Leasingkosten für geleaste Investitionsgüter,
  • Kosten für nicht dem Stand der Technik entsprechende Investitionen,
  • Kosten aus Kleinbetragsrechnungen, deren Rechnungssumme weniger als € 200,00 beträgt,
  • Kosten für Repräsentation, Verpflegung und Bewirtung,
  • Kosten für Kleidung, Ausrüstung und Werkzeug sowie
  • Kosten, die nicht eindeutig einem Vorhaben zugeordnet werden können.

Ab wann wird gefördert?

Grundsätzlich gilt, dass nur solche Kosten gefördert werden können, die nach dem Einlangen des Antrags bei der Förderabwicklungsstelle (oder einer für die Förderabwicklungsstelle tätigen Einreichstelle) anfallen. Eine Ausnahme davon besteht allerdings für Planungs- und Beratungskosten in Zusammenhang mit förderbaren Investitionen. Diese Kosten können während eines Zeitraums von sechs Monate vor dem Einlangen des Antrags gefördert werden.

Hinzu kommt, dass Projekte, mit deren Umsetzung bereits vor der Antragstellung begonnen wurde, grundsätzlich nicht gefördert werden (Ausnahmen nur im Rahmen von „De-minimis“-Beihilfen). Ein Vorhaben gilt in diesem Sinne als begonnen, wenn

  • bereits Bauarbeiten durchgeführt wurden,
  • sich der Antragsteller bereits rechtlich bindend dazu verpflichtet hat, Ausrüstungsgegenstände zu erwerben oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, oder
  • die Investition aufgrund anderer Verpflichtungen nicht mehr umkehrbar ist,

wobei der Beginn der Umsetzung mit dem frühesten dieser drei Zeitpunkte angenommen wird. Davon ausgenommen sind lediglich Vorarbeiten wie z.B. die Einholung von Genehmigungen oder die Durchführung von Machbarkeitsstudien. Solche Vorarbeiten können auch schon vor der Antragstellung begonnen werden.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Zur Antragstellung werden von der Förderungsabwicklungsstelle eigene Formulare aufgelegt, die (elektronisch oder eigenhändig) unterschrieben elektronisch eingereicht werden können. Antragsteller, die bei der Agrarmarkt Austria (AMA) registriert sind, können sich bei der Antragstellung auch mit ihrer Betriebs- oder AMA-Klientennummer identifizieren.

Die Förderungen aus dem Waldfonds können bis spätestens 1.2.2023 genehmigt werden. Deshalb müssen Förderanträge bis spätestens vier Wochen vor Ablauf dieser Frist bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Der Antrag muss neben zahlreichen Angaben zum Antragsteller und dem zu fördernden Projekt auch einen Finanzierungsplan enthalten. Darin muss der Antragsteller insbesondere anführen,

  • mit welchen Kosten das zu fördernde Projekt verbunden ist,
  • wie die erforderlichen Eigenmittel aufgebracht werden,
  • ob die angeführten Kosten mit oder ohne Umsatzsteuer ausgewiesen sind,
  • ob der Antragsteller vortsteuerabzugsberechtigt ist und
  • welcher Zeitplan für die Umsetzung des zu fördernden Projekts vorgesehen ist.

Darüber hinaus muss der Antragsteller im Finanzplan auch bestätigen, dass für das zu fördernde Projekt keine anderen Förderungen beantragt, zugesagt oder bereits ausbezahlt worden sind.

Muss die Verwendung einer erhaltenen Förderung nachgewiesen werden?

Der Bezieher einer Förderung aus dem Waldfonds muss der Förderabwicklungsstelle bis spätestens drei Monate nach dem Abschluss des geförderten Projekts anhand geeigneter Belege nachweisen, welche Kosten mit dem geförderten Projekt einhergegangen sind und welche Einnahmen dadurch gegebenenfalls erwirtschaftet werden konnten. Zusammen mit diesem Verwendungsnachweis muss auch ein Bericht über den Erfolg des geförderten Projekts vorgelegt werden.

In begründeten Fällen können die zuständigen Behörden auch darüber hinausgehende Berichts- bzw. Nachweispflichten auferlegen.

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Sämtliche Aufzeichnungen und Unterlagen, die für eine gewährte Förderung aus dem Waldfonds von Bedeutung sind, müssen für die Dauer von zehn Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Förderung ausbezahlt wurde, sicher und überprüfbar aufbewahrt werden. Während dieser Aufbewahrungsfrist müssen diese Unterlagen den zuständigen Behörden auch jederzeit kostenlos für Kontrollen oder Prüfungen zur Verfügung gestellt werden.

Hinweis:

Ausführliche und weiterführende Informationen zu den Förderungen aus dem Waldfonds können Sie unter https://www.waldfonds.at abrufen.

Stand: 08. April 2021

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

Wir über uns

In der Accurata Wirtschaftstreuhandgruppe betreuen vier selbstständige, voneinander rechtlich unabhängige Steuerberatungskanzleien an 4 Standorten (Krems, Pöggstall, Eisenstadt, Wien Innere Stadt) mehr als 2000 Klienten. Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns unverbindlich!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.