Personen mit Anspruch auf eine Pension ab dem Stichtag 1.1.2006 haben die Möglichkeit, verjährte Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) nachzuzahlen.
Antragstellung und Entrichtung
Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zu stellen, welche in der Folge die zu entrichtenden Beiträge vorschreibt. Die vorgeschriebenen Beiträge sind innerhalb von zwei Wochen ab Vorschreibung zu entrichten.
Erfolgt in diesem Zeitraum keine Begleichung der vorgeschriebenen Beiträge, wird einmalig eine Mahnung versendet. Werden die Beiträge auch nach erfolgter Mahnung nicht nachentrichtet, wird seitens der SVS das Verfahren als beendet betrachtet.
Sobald die vorgeschriebenen Beiträge auf dem BSVG-Beitragskonto eingezahlt sind, ergeht eine schriftliche Mitteilung über die nachträglich erworbenen Versicherungsmonate.
Auswirkung auf die Pensionshöhe
Der Nachkauf von Beitragsmonaten kann dazu führen, dass ein Pensionsanspruch überhaupt erst entsteht, die Pension früher anfällt oder in erhöhtem Ausmaß gebührt. Da aber in Einzelfällen eine Nachzahlung auch ohne Vorteil bleiben kann (z. B. bei Anspruch auf Ausgleichszulage), ist vor der Entscheidung stets eine individuelle Prüfung bzw. Beratung ratsam.
Berücksichtigung als Sonderausgabe
Nachentrichtete Beiträge zur Pensionsversicherung können steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Die SVS ist verpflichtet, diese bis Ende Februar des Folgejahres automatisch der Finanzverwaltung zu melden.
Stand: 25. Mai 2025
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